Der Verein führt den Namen -Kulturhistorischer Verein "Schwedter Dragoner" e.V.
- im weiterem der Verein genannt.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Franfurt/Oder unter dem
Aktenzeichen VR 1627 eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Schwedt/Oder.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2 Zweck
Der Kulturhistorische Verein "Schwedter Dragoner" e.V. ist ein organisierter Zusammenschluss stadt- und
kulturgeschichtlich interessierter Bürger
Zweck des Vereins ist die Förderung des kultureller Traditionen der Stadt Schwedt im Zusammenhang mit dem
ehemaligen Dragonerregiment
Aufgaben des Vereins:
- Förderung der Verbundenheit der Einwohner mit kulturellen Traditionen der Stadt Schwedt
- Pflege, Erhaltung und Erweiterung der künstlerisch-geschichtlichen Ausgestaltung des Vereinsheimes
- Vermittlung historischer Kenntnisse durch öffentliche Präsentationen bei städtischen Höhepunkten
- Zusammenarbeit mit dem Reitclub "Perle der Uckermark" e.V.
- Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Vereinen zur Pflege historischer Vorgänge und Traditionen
des ehemaligen Schwedter Dragonerregiments
Der Verein ist kein Sammelplatz für revanchistische Demagogen und distanziert sich entschieden vom
links-und rechtsextremistischem Gedankengut.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Einzelheiten der Mittelverwendung regelt die Finanzordnung, die jährlich von der Mitgliederversammlung zu
beschließen ist und für die Dauer des Geschäftsjahres als Anlage dieser Satzung gültig ist.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können Einzelpersonen ab dem 18. Lebensjahr werden, die Interesse an jenen historischen
Traditionen der Stadtgeschichte haben, die im Zusammenhang mit dem ehemaligen Schwedter Dragonerregiment
und andere kulturhistorischen Ereignisse stehen.
Partner/innen der Vereinsmitglieder können, auf Wunsch, als nicht stimmberechtigte Mitglieder gezählt werden.
Sie sind vom Beitrag befreit.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des schriftlichen Antrages durch den Vorstand.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Einzelpersonen, Firmen, Institutionen und Organisationen können fördernde Mitglieder werden, wenn sie den Verein
materiell, finanziell oder in einer anderen Weise fördern.
Bürger, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können Ehrenmitglieder werden.
§ 4.1 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
- zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins
- auf Unterstützung und Förderung durch den Vorstand im Rahmen der Satzung
§ 4.2 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht:
- die Satzung des Vereins einzuhalten
- die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge an den Verein fristgerecht zu entrichten
- keine Handlungen zu tätigen, die dem Ansehen des Vereins schädigen
- den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen
- zum fairen und kameradschaftlichen Auftreten
Alle mit Feuerwaffen aktiven Mitglieder haben zusätzlich die Pflicht zum Ablegen der erforderlichen Prüfung und den
Erwerb des Sprengstofferlaubnisscheins
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Austrittserklärung, dem Tod des Mitglieds oder Ausschluss aus dem Verein.
Mitglieder können durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes der anwesenden Vorstandsmitglieder
ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen haben oder
mit ihrem Mitgliedsbeitrag 1 Jahr im Rückstand sind.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss kann die Entscheidung einer Mitliederversammlung angerufen werden, deren Entscheidung
endgültig ist.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten.
(Beiträge unterliegen der Bringepflicht)
Die jährliche Beitragshöhe wird für Mitglieder durch die Finanzordnung geregelt.
Der Jahresbeitrag ist vom 01.01. bis 31.03. zu zahlen.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7.1 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Sie wird vom Vorstand einberufen, sofern ein Bedürfnis dafür vorhanden ist, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die gestellten Anträge, die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
Änderung der Satzung, Verwendung der finanziellen Mittel sowie die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Kassenprüfer, dem die Prüfung der
satzungsgemäßen Verwendung der finanziellen Mittel obliegt. Der Kassenprüfer ist nicht Mitglied des Vorstandes.
Die Kassenprüfung ist mindestens 1-mal jährlich durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.Beschlüsse werden schriftlich
niedergelegt und sind vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7.2 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist ihr gegenüber
rechenschaftspflichtig.
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- Kassenwart / Schriftführer
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.
Bei bestimmten Geschäften (z.B. Bankgeschäfte, Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen) sind jeweils zwei
seiner Mitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung der Finanzordnung, Erstellung des Jahresberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
Die Vorstandssitzung ist mindestens 4 mal jährlich einzuberufen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Vorstandbeschlüsse werden protokolliert und unterzeichnet.
§ 8 Ordnungen
Die Pflege historischer Traditionen des ehemaligen Schwedter Dragonerregiments bezieht sich auf die Zeit von
1689 bis 1918.
Das Erscheinungsbild der Darstellungsgruppen soll dem Vorbild der "Historischen Einheit" in Uniformierung,
Ausrüstung und Bewaffnung sowie den Eigenarten der Zeit um 1813 - 1815 entsprechen.
Zivile Darsteller orientieren sich an belegbaren historischen Gegebenheiten bezüglich Bekleidung, Hausrat,
Werkzeugen und weiteren Ausstattungen.
Spezielle Regeln für die Darstellungsgruppen beinhaltet die Lagerordnung.
§ 9 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem
gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes
durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das gesamte Vereinsvermögen auf den neuen
Rechtsträger über.
Vor Durchführung ist das zuständige Finanzamt zu hören.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an das Stadtmuseum der Stadt Schwedt/Oder die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Ist wegen Auflosung des Vereins Oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich,
so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Beauftragung
eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.